Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fotografin Katrin Penschke
I. Allgemeines
1. Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle mit der Fotografin Katrin Penschke erteilten Aufträge und sämtlichen vereinbarten Verträgen. Sie gelten ebenso für zukünftige Geschäftsbeziehungen der Vertragsparteien, auch wenn sie nicht erneut ausdrücklich in die spätere Vereinbarung aufgenommen werden. Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber bzw. bei Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber und wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
2. „Fotos“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, egal in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (Negative, gedruckte oder belichtete Papierbilder, gedruckte oder belichtete Bilder in Fotobüchern und Hochzeitsalben, digitale Bilder in Onlinegalerien oder auf sonstigen Datenträgern, Videos etc.)
3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder Mängel rügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.
4. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z. B. bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. Der Fotograf ist aber stets bemüht dies zu erreichen, wenn dies vom Auftraggeber erwünscht ist.
5. Bei Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen sind bis zu 30 Minuten der Arbeitszeit des Fotografen für Aufbau und Vorbereitung enthalten. Pausen werden nach Absprache mit dem Auftraggeber vor Ort vereinbart, verlängern jedoch nicht den vereinbarten und gebuchten Zeitrahmen. Besonders bei Halb- oder Ganztagesbuchungen sind dem Fotografen und seinem Assistenten angemessene Pausen inkl. Verpflegung zu gewähren.
6. Der Fotograf wählt die Bilder aus, die im Anschluss dem Auftraggeber zur Abnahme vorgelegt werden.
7. Der Fotograf verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des bei einer Produktion entstandenen Bildmaterials, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen schriftlich vereinbart wurden. Originaldateien, auch RAW-Aufnahmen verbleiben beim Fotografen und eine Herausgabe an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung.
II. Urheberrecht, Nutzungsrechte, Eigenwerbung
1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Fotos nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.
2. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur die Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Eine kommerzielle Nutzung, sowie eine kommerzielle und/oder öffentliche, nicht private Wiedergabe sind nicht gestattet. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen über.
3. Der Fotograf darf die Fotos im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Homepage, Ausstellungen, Messen, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.), wenn der/die Auftraggeber hierzu ein mündliches oder schriftliches Einverständnis erklären.
4. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist — sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde — jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
III. Honorare
1. Für die Herstellung der Fotos gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach den jeweils aktuellen Preislisten, die auf der Website des Fotografen zu finden sind.
2. Bei Aufträgen zur Hochzeitsfotografie / Fotoreportage etc. wird eine Anzahlung berechnet. Diese Anzahlung wird innerhalb von 14 Tagen in bar oder per Überweisung fällig. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Richtigkeit der Auftragsbestätigung des Fotografen und bestätigt dadurch noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe.
Storniert der Auftraggeber die Fotografenbuchung innerhalb von 14 Tagen, wird die Anzahlung zurückerstattet.
Das vereinbarte Gesamthonorar des Fotografen ist zum Aufnahmetermin/ Hochzeitstermin, jedoch spätestens 2 Wochen danach in bar oder per Überweisung auf das Konto des Fotografen fällig, auch wenn ihm die endgültige Rechnung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen sollte. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen ggf. auch per E‑Mail zu erhalten; in diesem Fall entfällt der Postversand.
3. Nach einer Mahnung kommt der Auftraggeber in Verzug. Nach Eintritt des Verzugs ist das Honorar mit 10% p.a. zu verzinsen. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Auftraggebers zulässig. Mahnspesen und die Kosten (auch außergerichtlicher) anwaltlicher Intervention gehen zu Lasten des Auftraggebers.
4. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos und sonstige Waren (Foto-CD, Fotobuch, etc.) Eigentum des Fotografen.
5. Rabatte jeglicher Form sind nicht übertragbar, auszahlbar oder kombinierbar.
6. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behält den Vergütungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.
7. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers, wird ein Honorar für die angefangene Verlängerung Stunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde.
IV. Reisekosten, sonstige Kosten
1. Übersteigt die An- und Abreise des Fotografen den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem km 0,60 EUR.
Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehenden Kosten und Spesen (gegen Beleg) in Rechnung gestellt.
2. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Materialkosten, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers.
V. Vertragsstrafe, Schadensersatz, Ausfallhonorar
1. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat oder infolge höherer Gewalt oder Witterungseinflüssen, so kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung des Honorars verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann er auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
2. Tritt der Auftraggeber vor dem vereinbarten Fototermin vom Vertrag zurück, so sind 80% des vereinbarten Honorars als Ausfallhonorar an den Fotografen zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt. Die vorab geleistete Anzahlung wird bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Fototermins nicht erstattet.
3. Liefertermine für Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
4. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
VI. Haftung, Gefahrübergang
1. Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Fotograf für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
2. Gegen den Fotografen gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens des Fotografen verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von besonderen Umständen, wie z.B. plötzliche Krankheit, Corona, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc. (auch von Familienangehörigen des Fotografen) der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen bzw. zu spät eintreffen, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig zum Ausfall des Fotografen kommen, bemüht sich dieser (soweit vom Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht.
3. Der Fotograf haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von geliefertem Daten in einem Computer entstehen, leistet der Fotograf keinen Ersatz. Der Fotograf ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. Er haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
4. Der Fotograf haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und z.B. Hochzeitsalben übernimmt der Fotograf keine Haftung. Gleiches gilt auch für jegliche Form von Datenträger aller Art.
5. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Sollte eine Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann der Fotograf hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen.
6. Beanstandungen, gleich welcher Art, sind innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe der Fotos bzw. des Werkes schriftlich beim Fotografen zu machen. Danach gelten die Fotos als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
7. Bei Reproduktionen, Nachbestellungen und Vergrößerungen können sich Farbdifferenzen gegenüber der Vorlage oder den Erstbildern ergeben. Farbdifferenzen können auch bei Fotoabzügen und Drucken jeder Art auftreten die aus einer digitalen Datei erstellt wurden. Dies ist kein Fehler des Werkes und eine Reklamation ist hierdurch nicht berechtigt.
8. Liefertermine für Fotos sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vom Fotografen bestätigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
9. Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Fotografen, die Einwilligung aller abzubildenden Personen einzuholen. Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte. Die Haftung liegt hier beim Auftraggeber.
10. Im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen zu der die Dienstleistung des Fotografen in Anspruch genommen wird, versichert der Veranstalter das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung. Die Haftung des Veranstalters erstreckt sich auf Mitarbeiter, Drittanbieter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Personen oder Sachschäden im Rahmen ihrer Dienstleistung.
VII. Nebenpflichten, Leistung, Gewährleistung
1. Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch — ganz oder zum Teil — durch Dritte (Labors etc.) ausführen lassen. Sofern der Auftraggeber keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrags frei. Dies gilt insbesondere für die Bildauffassung,
des Aufnahme-Orts und der angewendeten optisch-technischen (fotografischen) Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mängel dar.
2. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Der Fotograf haftet nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Requisiten, Reisebehinderungen etc.
4. Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
5. Im Fall der Mangelhaftigkeit steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch den Fotografen zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie vom Fotografen abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellungen gelten nicht als erheblicher Mängel.
6. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
VIII. Informationen zur Datenerhebung gemäß Artikel 13 DSGVO
1. Katrin Penschke Fotografie, Am Mittelgraben 10, 03042 Cottbus erhebt personenbezogene Daten des Auftraggebers zum Zweck der Vertragsdurchführung, zur Erfüllung unserer vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten.
Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Durchführung des Vertrags erforderlich und beruht auf Artikel 6 Abs. 1 b) DSGVO. Eine Weitergabe der Daten an Dritte findet nicht statt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind und soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht. Eine unentgeltliche Auskunft über alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers ist möglich. Für Fragen und Anträge auf Löschung, Korrektur oder Sperrung personenbezogener Daten sowie Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kann sich der Auftraggeber an folgende Adresse wenden:
Katrin Penschke Fotografie, Am Mittelgraben 10, D 03042 Cottbus, hochzeit@katrinpenschke.de.
IX. Digitale Fotografie
1. Die Digitalisierung, Speicherung und Vervielfältigung der Lichtbilder des Fotografen auf Datenträgern aller Art bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
2. Die Übertragung von Nutzungsrechten beinhaltet nicht das Recht zur Speicherung und Vervielfältigung, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen wurde.
X. Bildbearbeitung
1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
XI. Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopien geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wünscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Fotografen verändert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.
XII. Lizenzhonorar
1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Veröffentlichungshonorar in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.
2. Das Veröffentlichungshonorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Unbeschadet aller gesetzlichen Ansprüche nach den §§ 81ff und 91ff UrhG gilt im Fall der Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte an den vertragsgegenständlichen
Aufnahmen folgendes: Die Ansprüche nach § 87 UrhG stehen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung des Rechts auf Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs. 2 UrhG) vorbehaltlich eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs. 1 UrhG) zumindest ein Betrag in der Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. Der Auskunftsanspruch nach § 87a Abs. 1 UrhG gilt auch für den Beseitigungsanspruch.
XIII. Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland.
2. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt.
4. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.